Geschäfts­bedingungen
Ausführung von Instand­setzungs­arbeiten

Für Lieferungen von AT-Motoren und Ersatzteilen gelten besondere Geschäftsbedingungen

I. Auftragserteilung

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über Instandsetzung von Motoren und deren Teilen und Austausch von Aggregaten sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält oder in dem auf die im Geschäftslokal aushängenden Bedingungen hingewiesen wird.
    Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Der Auftraggeber kann die
    Aushändigung dieser Bedingungen verlangen, wenn sie nicht auf dem Auftragsschein abgedruckt sind.
  2. Im Auftragsschein oder im Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.
  3. Die Überbringer der Reparaturgegenstände handeln als Vertreter des Auftraggebers.
  4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten, zu denen bei Reparaturen von Schiffsmotoren, Aggregatmotoren, Baumaschinenmotoren der Auftraggeber das erforderliche
    Bedienungspersonal zu stellen hat, durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Auftragserweiterung; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Arbeitswertkataloge erfolgen. Preisangaben für vereinbarte Arbeiten, auch wenn sie im Auftragsschein vermerkt sind, sind nur annähernd und stellen keinen Kostenvoranschlag dar. Sie dürfen jedoch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers um nicht mehr als 15% überschritten werden.
  2. Die Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht kurzfristig erreichbar, die Arbeiten sind notwendig und der Gesamtpreis erhöht sich hierdurch um nicht mehr als 15%.
  3. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet
    werden. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
    Lieferungen und Leistungen besonderer Art, die vom Auftragnehmer vorgenommen werden mussten, um den Kostenvoranschlag zu erstellen, werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung der Instandsetzung oder nur zu einer solchen in abgeänderter Form kommt.

III. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
    Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Angebot und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Überschreitet der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen, dann ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu stellen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen durch Streiks, Aussperrungen, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferern oder aus ähnlichen Gründen nicht einhalten kann, verlängern sich die vereinbarten Fristen entsprechend.

IV. Abnahme

  1. Mit der Übergabe des Reparaturgegenstandes gilt dieser als abgenommen. Die Übergabe erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht anders vereinbart.
  2. Wünscht der Auftraggeber Zustellung des Reparaturgegenstandes, so geschieht dies auf seine Rechnung und Gefahr.
    Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt beim Versand zu beachten. Auf Wunsch wird der Auftragnehmer eine Transportversicherung abschließen. Die Übergabe ist in diesem Falle vollzogen, wenn der Reparaturgegenstand die Werkstätte verlässt.
  3. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb zwei Wochen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Reparaturgegenstand gegen Begleichung der Rechnung abholt oder wenn er die Abnahme ablehnt.
  4. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen, bzw. nach seinem Ermessen den Reparaturgegenstand anderweitig zu den üblichen Bedingungen einlagern oder unterstellen. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preise für verwendete Ersatzeile, Materialien, Arbeitsleistungen etc. jeweils gesondert
    auszuweisen.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in der gesetzlichen Höhe zu zahlen ist.
  4. Beanstandungen der Rechnung haben in der Regel nur schriftlich und spätestens innerhalb zwei Wochen nach ihrer Aushändigung zu erfolgen.

VI. Zahlungen

  1. Zahlungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – ohne Abzug – zu leisten.
  2. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.3. Werden Zahlungsfristen überschritten, so kann der Auftragnehmer, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen verlangen.

VII. Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Ein Pfandrecht wird auch für den Fall vereinbart, dass der Gegenstand zu einem späteren Zeitpunk erneuet zum Auftragnehmer gelangt und zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bestehen.
  2. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.
  3. Ist der Auftraggeber nicht berechtigt, über den instand zu setzenden Gegenstand zu verfügen, dann ist er
    verpflichtet, dies dem Auftragnehmer mitzuteilen.

VIII. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – in
folgender Weise Gewähr:

  1. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Verpflichtung, nach seiner Wahl den Mangel in seinen Werkstätten zu beseitigen oder bei Schiffen und Aggregatsmotoren gegebenenfalls durch einen von ihm zu entsendenden Fachmann am derzeitigen Liegeort des Schiffes oder Standort des Aggregates zu beseitigen oder fehlerhafte Teile durch Lieferung neuer Teile zu ersetzen.
  2. Für erkennbare Mängel wird Gewähr geleistet, wenn uns der Mangel unverzüglich nach Auftreten gemeldet wird.
  3. Bei nicht erkennbaren Mängeln gelten die gesetzlichen Fristen, jedoch beschränkt sich die Gewährleistung auf max. sechs Monate ab Übergabedatum des Reparaturgegenstandes.
  4. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
  5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels zugestellt bzw. dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben wird, den Mangel zu beseitigen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungspflicht erlischt ferner, wenn die von dem Mangel betroffenen Teile inzwischen von einer anderen Werkstatt verändert oder instand gesetzt worden sind. In zwingenden Notfällen gilt dies nicht, vorausgesetzt, dass die Reparatur in einer vom Auftragnehmer benannten Weise durchgeführt wird.
  6. Eine Gewähr wird nicht übernommen für die zur Wiederverwendung kommenden, zum Reparaturgegenstand gehörenden Altteile, auch dann nicht, wenn diese Teile nach vorgenommener Prüfung aufgearbeitet oder als einwandfrei befunden worden sind.
  7. Nimmt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
    Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  8. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen für behelfsmäßige Instandsetzung, die als solche auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen wird.

IX. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an den Reparaturgegenständen und sonstigem Eigentum des Auftraggebers, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Das Gleiche gilt für Schäden aus etwaigen Probefahrten.
  2. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder ein Beauftragter das Fahrzeug bzw. das Schiff während der Probefahrt lenkt.
  3. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Reparaturgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet.
  4. Ist eine Instandsetzung nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien oder nach einer Feststellung durch Sachverständige unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, beschränkt sich die Haftung auf Ersatz des gemeinen Wertes des Gegenstandes am Tage der Beschädigung.
  5. Darüber hinaus wird der Anspruch auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  6. Schadenersatzansprüche gegen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers werden im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

  1. An allen eingebauten Zubehör-, Ersatzeilen und Tauschaggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor.
  2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

XI. Lieferung von Austauschaggregaten und Ersatzteilen

  1. Für die Lieferung von Austauschaggregaten und Ersatzteilen gelten die Lieferbedingungen der jeweiligen Lieferwerke.

XII. Teilunwirksamkeit

  1. Ein aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in
    seinen übrigen Teilen verbindlich.

XIII. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Freiburg i. Br.

Geänderte Öffnungszeiten

Vom 
23.12.2024 bis 06.01.2025
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